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Grundsteuerreform 2022

Steuerberater für Ihre Grundsteuer

Digitale Abgabe Ihrer Grundsteuererklärung

Für jedes Grundstück oder Gebäude in Deutschland ist bis zum 31. Januar 2023 eine Feststellungserklärung bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Erklärung ist grundsätzlich digital abzugeben. Gerne bereiten wir die Feststellungserklärung für Sie vor.

Die Erklärungen bereiten wir unter der Maßgabe aller länderspezifischen Vorgaben und Besonderheiten vor. Die Grundsteuererklärung wird zum Schluss nach Erhalt Ihrer Freigabe an die Finanzverwaltung durch uns elektronisch übermittelt.

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Wie? Wann? Warum?

Grundsteuerreform 2022

Von der Grundsteuerreform sind circa 35 Millionen Grundstücke innerhalb von Deutschland betroffen und müssen zum Stichtag 01. Januar 2022 neu bewertet werden.

Grund für die Einführung der neuen Grundsteuerreform ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2018, durch das die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt wurden. Ausschlaggebend für das Urteil war die bisher nicht durchgeführte Aktualisierung der Einheitswerte des Grundvermögens über einem langen Zeitraum.

Daher werden nach der alten Rechtslage beispielsweise neue und moderne Gebäude mit gleichem Einheitswert bewertet wie Bauten aus dem Jahre 1970. Diese Ungleichbehandlung des Grundvermögens soll im Rahmen der Grundsteuerreform aufgehoben werden.

Die Ermittlung der Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuerwert, der Steuermesszahl und dem Hebesatz der einzelnen Gemeinde. Für die Grundsteuererklärung 2022 muss der Grundsteuerwert jedoch neu berechnet werden. Weitere wichtige Faktoren für die Neuermittlung der Grundsteuer sind der Bodenrichtwert und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Zudem sind Einflussfaktoren wie Art und Fläche des Grundstücks sowie Gebäudealter von Bedeutung.

1. Januar 2022

Stichtag

31. Januar 2023

Abgabefrist

ab 2025

Inkrafttreten der Reform
Fragen & Antworten

Häufige Fragen zur Grundsteuerreform

Weitere Informationen und Hintergründe zum Nachlesen finden Sie auf der Homepage der Finanzverwaltung NRW.

Weitere Fragen?
Wer muss eine Grundsteuererklärung abgeben?

Sofern Sie zum 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung sind, müssen Sie eine Grundsteuererklärung beim jeweiligen Finanzamt abgeben.


Für jeden Grundbesitz, für den bisher keine Grundsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, ist die Erklärung bis zum 31. Januar 2023 abzugeben.


Beispielsweise zählen dazu:

  • unbebaute Grundstücke
  • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)
  • Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum)
Wer muss die Grundsteuererklärung bei Eigentumswechsel und Erbbaurecht abgeben?

Die Grundsteuererklärung ist bei einem Eigentumswechsel von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer abzugeben, der bzw. dem das Grundstück zum 1. Januar 2022 gehörte.


In Erbbaurechtsfällen muss nur die Erbbauberechtigte bzw. der Erbbauberechtigte eine Grundsteuererklärung abgeben.

Welche Daten müssen in der Grundsteuererklärung angegeben werden?
  • Aktenzeichen aus dem Infoschreiben des Finanzamtes
  • Lage des Grundstücks
  • Gemarkung(en) und Flurstück(e)
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Art des Grundstücks (z. B. unbebautes Grundstück oder Einfamilienhaus)
  • Baujahr (nur nach 1949)
  • Anzahl der Wohnungen und Wohnfläche
  • Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze (falls vorhanden)
  • Bruttogrundfläche bei Nichtwohngrundstücke

Diese Daten finden Sie z.B. im Kaufvertrag oder in den Bauunterlagen.


Anhand dieser Daten können wir gerne die Grundsteuererklärung für Sie erstellen. Rufen Sie uns einfach an!

Auf welchen Stichtag bezieht sich die Grundsteuererklärung?

Die Grundsteuererklärung erfolgt zum sogenannten Hauptfeststellungszeitpunkt. Dieser Stichtag ist der 1. Januar 2022.

Ab wann muss die Grundsteuer nach neuer Rechtslage gezahlt werden?

Alle Grundstücke sind zwar auf den 01. Januar 2022 neu festzustellen, entsprechend der neuen Rechtslage sind die Grundsteuerzahlungen allerdings erst ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

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